Sachverhalt/Begründung

Die Ausschreibung für Vergabe der Bodenbeläge erfolgte gemäß VOB/A EG im offenen Vergabeverfahren. Submissionstermin war der 03.12.2013. Mindestbietender nach Eröffnung und rechnerischer Prüfung aller abgegebener Angebote war die Firma Dieter Holschbach GmbH, 51597 Morsbach.

Bei Ausführung der Leistung durch die Firma Holschbach waren entweder Beschäftigte der Firma ohne Material vor Ort, bzw. wurde Material angeliefert konnte aber wegen fehlender Arbeitskräfte nicht bearbeitet werden.

Nach mehreren Aufforderungen mit Terminsetzungen und Androhung von Ersatzvornahme wurde der Auftrag für den ersten Bauabschnitt gemäß § 8 Abs. 3 Nr.1 VOB/B der Firma Holschbach gekündigt.

 

Aufgrund der außerordentlichen Kündigung des bisherigen Auftragsnehmers Firma Holschbach GmbH wurde gemäß VOB/B § 8 (3) 2 die Leistung im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführt. Die Voraussetzung für eine freihändige Vergabe lag aufgrund der Dringlichkeit (Einzugstermin Verwaltung und bevorstehenden Schulbetrieb) gemäß VOB/A § 3 (5) 2 vor.

 

Das Angebot der Firma Brandl ist schlüssig und stimmt mit der geforderten Leistung überein. Die Preise sind ortsüblich.

Es wird vorgeschlagen, der Firma Brandl GmbH, Regensburger Straße 76, 93309 Kelheim den Auftrag für die genannte Leistung in Höhe von Brutto 45.894,61.€ zu erteilen.

Wegen dringender Einhaltung des Fertigstellungstermins der Bodenbeläge zum Schulbeginn, sollte der oben genannte Auftrag in einer Eilentscheidung des Landrats gem. Art. 34 Abs. 3 LKrO und § 46 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Kreistages vergeben werden.

Die Eilentscheidung wird dem Bau- und Vergabeausschuss in seiner nächsten Sitzung bekanntgegeben.

 

 

 


Der Bau- und Vergabeausschuss hat die Eilentscheidung zur Kenntnis genommen.

 

 


Der Bau- und Vergabeausschuss hat die Eilentscheidung zur Kenntnis genommen.