Sachverhalt/Begründung

Ziel der Regelung ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur an alle öffentlichen, sondern auch an alle freien Träger der Jugendhilfe, Vereine, Jugendverbände und sonstige Jugendgruppen, die öffentliche Gelder (z. B. Gemeinde oder Landkreis) erhalten. Der Gesetzestext konkretisiert diesen allgemeinen Schutzauftrag durch den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Der Tätigkeitsausschluss bezieht sich auf alle Personen, die haupt- und nebenberuflich oder ehrenamtlich Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Ein eventueller Tätigkeitsausschluss ist durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30 a des Gesetzes über das Bundeszentralregister (BZRG) und das Erziehungsregister festzustellen.

Der Gesetzgeber hat das Jugendamt dazu verpflichtet, zur Gewährung dieser gesetzlichen Vorgabe mit den Trägern der freien Jugendhilfe bzw. Vereine, Vereinbarungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII zu schließen.

Die Umsetzung im Landkreis Pfaffenhofen sieht wie folgt aus. Das Sachgebiet Familie, Jugend, Bildung schreibt alle Vorstände der Vereine, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, an. Es wird eine Vereinbarung geschlossen, in welchen sich die Vereine verpflichten, ehrenamtlich Tätige, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, zu verpflichten ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

Der Vorstand fordert die ehrenamtlich tätigen Personen schriftlich auf, ein Führungszeugnis zu beantragen. Der ehrenamtlich Tätige muss bei der Wohngemeinde ein Führungszeugnis beantragen. Er bekommt hierfür vom Vorstand eine Bestätigung, dass er ehrenamtlich tätig ist, somit besteht das Anrecht auf Gebührenbefreiung für das Führungszeugnis. Das erweiterte Führungszeugnis wird dem im Ehrenamt Tätigen zugesandt. Er kann dann entweder dieses Führungszeugnis beim Vorstand vorlegen, der in einer separaten Liste einträgt, wann ihm das Führungszeugnis von wem vorgelegt wurde oder er kann das Führungszeugnis an das Koordinierungszentrum „Bürgerschaftliches Engagement“ im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm senden, faxen, mailen oder persönlich vorbei bringen. Hier erhält er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die ihm auf Wunsch auch nach Hause gesandt wird. Diese kann er dann dem Vorstand vorzeigen. Durch diese Alternative soll zum einen der Vereinsvorstand in der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützt werden und es soll zum anderen verhindert werden, dass nicht einschlägige Vorstrafen gegenüber dem Vorstand bekanntgemacht werden müssen.

 

Herr Weiß sieht die gegebene Wahlmöglichkeit als eine gute Lösung und erkundigt sich nach den möglichen Folgen, falls ein Verein auf dieses Anschreiben nicht reagiert.

 

Frau Dürr erläutert, dass laut Gesetz das Jugendamt nur verpflichtet ist, diese Vereinbarung zu schließen. Falls keine Reaktion erfolgt, bleibt lediglich die Möglichkeit einer nochmaligen Mahnung. Die Verantwortung liegt hier beim Vereinsvorsitzenden. Es kann keinerlei Zwang ausgeübt werden.

 

Herr Gürtner berichtet, dass beim MTV Pfaffenhofen die Anforderung der Führungszeugnisse bereits vor 1 – 2 Jahren durchgeführt wurde. Es gab hierbei keinerlei Schwierigkeiten. Allerdings gestaltet sich die Abgrenzung, wer ein Führungszeugnis beibringen muss, als schwierig, wenn Eltern nur kurzzeitig oder hin- und wieder tätig sind.

 

Frau Dürr weist darauf hin, dass der Gesetzgeber hier keine Reglung getroffen hat. Der Vorstand kann entscheiden ob eine Selbstverpflichtungserklärung für Kurzmaßnahmen ausreichend ist. Falls Eltern des Öfteren tätig werden, ist die Vorlage des Führungszeugnisses erfahrungsgemäß die bessere Möglichkeit.

 

Herr Gersdorf merkt an, dass dieses Gesetz voraussichtlich im nächsten Jahr nochmals überarbeitet werden soll. Die Forderung der Jugendverbände geht dahin, eine zentrale Stelle zur Einsichtnahme zu schaffen.

 

Herr Saam berichtet, dass bei den ehrenamtlich Tätigen der Caritas das Führungszeugnis immer vorgelegt werden muss und ggf. sogar die Kosten hierfür übernommen werden. Da das Führungszeugnis nur alle 5 Jahre angefordert wird, stellt sich die Frage, wenn zwischenzeitlich Vorkommnisse sind, ob jede Änderung im Status vorzulegen ist?

 

Herr Simbeck hinterfragt hierzu die Möglichkeit eines automatisierten Prozesses. Ob eine Meldung erfolgen soll, sobald ein Eintrag erfolgt?

 

Frau Dürr erklärt, dass etwaige Schritte rechtlich nicht eingefordert werden können. Es gibt die Empfehlung von Seiten des Gesetzgebers, das Führungszeugnis alle 5 Jahre anzufordern.

 

Herr Gersdorf verweist hier nochmals auf den Datenschutz, wonach Führungszeugnisse weder gefaxt noch gemailt werden dürfen.

 

Von Seiten des Jugendhilfeausschusses bestehen keine weiteren Fragen und Anmerkungen.