Sitzung: 19.05.2014 Kreistag
Vorlage: 2014/1960
Sachverhalt/Begründung
Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Landkreisordnung (LKrO) ist der Kreistag zuständig, die Beamten des Landkreises ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen.
Ebenso ist der Kreistag zuständig, die Arbeitnehmer des Landkreises ab Entgeltgruppe 9 TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
Der Kreistag kann diese Befugnisse dem Kreisausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss, für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 TVöD oder einem entsprechenden Entgelt dem Landrat übertragen.
Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreistags; falls dieser Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Kreistags.
Für Beamte bis Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD ist die Befugnis bereits kraft Gesetzes auf den Landrat übertragen.
Der bis zum 30.04.2014 amtierende Kreistag hatte dem Landrat folgende personalrechtliche Entscheidungsbefugnis eingeräumt:
1.
Personalentscheidungen
der Beschäftigten (ehemalige Angestellte) des Landkreises Pfaffenhofen und des
Eigenbetriebes AWP bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD
2.
Personalentscheidungen
der Beamten des Landkreises Pfaffenhofen bis zur Besoldungsgruppe A 11
Die Übertragung dieser Befugnisse beizubehalten wird als
sinnvoll erachtet.
·
Von
den rund 300 Beschäftigten des Landkreises sind rund 95 % in Entgeltgruppe 1
bis 10 TVöD eingruppiert.
·
Im
Jahr 2013 waren 180 personalrechtliche Entscheidungen zu treffen, die mit
wenigen Ausnahmen Beschäftigte der Entgeltgruppe 1 bis 10 TVöD betrafen.
·
Die
personalrechtlichen Entscheidungen im Beamtenbereich betrafen bis auf eine
Ausnahme die Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 11.
Die Übertragung der personalrechtlichen
Entscheidungsbefugnis auf den Landrat für die Beamten bis Besoldungsgruppe A 11
und die Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD versetzt die Verwaltung in
die Lage, Entscheidungen ohne Verzögerung umsetzen zu können.
Soweit die personalrechtliche Entscheidungsbefugnis nicht auf den Landrat übertragen wird, sollte aus Gründen der Praktikabilität die Befugnis dem Kreisausschuss übertragen werden.
Beschlussvorschlag:
Übertragung personalrechtlicher Befugnisse auf den Kreisausschuss und den Landrat.
1.
Der
Kreistag überträgt die Befugnis nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO dem Landrat mit
folgender Maßgabe:
·
Personalentscheidungen
der Beschäftigten des Landkreises Pfaffenhofen bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD
und S 15 TVSuE sowie der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte nach
TV-Fleischuntersuchung
·
Personalentscheidungen
der Beamten des Landkreises Pfaffenhofen bis zur Besoldungsgruppe A 11
2.
Soweit
die Übertragung der Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO nicht auf den
Landrat erfolgt ist, werden die Befugnisse auf den Kreisausschuss übertragen.
3.
Der
Kreisausschuss wird ermächtigt, die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger zu
bestellen, soweit die Bestellung im Einzelfall nicht bereits gesetzlich
geregelt ist.
Beschluss:
Übertragung personalrechtlicher Befugnisse auf den Kreisausschuss und den Landrat.
1.
Der
Kreistag überträgt die Befugnis nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO dem Landrat mit
folgender Maßgabe:
·
Personalentscheidungen
der Beschäftigten des Landkreises Pfaffenhofen bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD
und S 15 TVSuE sowie der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte nach
TV-Fleischuntersuchung
·
Personalentscheidungen
der Beamten des Landkreises Pfaffenhofen bis zur Besoldungsgruppe A 11
2.
Soweit
die Übertragung der Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO nicht auf den
Landrat erfolgt ist, werden die Befugnisse auf den Kreisausschuss übertragen.
3.
Der
Kreisausschuss wird ermächtigt, die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger zu
bestellen, soweit die Bestellung im Einzelfall nicht bereits gesetzlich
geregelt ist.
Anwesend: 58
Abstimmung:
Ja-Stimmen: 58
Nein-Stimmen: 0