Sachverhalt/Begründung

 

Gemäß Art. 36 LkrO regelt der Kreistag die weitere Stellvertretung des Landrats durch Beschluss. (Es handelt sich nicht um eine Wahl.) Ein geheimes Verfahren im Sinne einer Beschlusswahl des Art. 45 Abs. 3 LkrO ist daher nicht zulässig. Die Aufgaben des weiteren Stellvertreters ergeben sich aus § 44 Abs. 3 Buchstabe a) der Geschäftsordnung. Er vertritt den Landkreis nach außen, wenn sowohl der Landrat als auch der gewählte Stellvertreter verhindert sind. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre hat sich gezeigt, dass aufgrund der immer mehr werdenden Aufgaben der Landkreise, insbesondere auch der Repräsentationswünsche unserer Vereine und Verbände, ein weiterer Stellvertreter erforderlich ist. Auch in den umliegenden Landkreisen wird entsprechend verfahren.

 

Von der FW-Fraktion wird Herr Josef Finkenzeller und von der SPD-Fraktion Herr Franz Rothmeier vorgeschlagen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, ………………………...... als weiteren Stellvertreter zu bestellen.

 

 

 


Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt, Herrn Josef Finkenzeller als weiteren Stellvertreter zu bestellen.

 

 

 


Anwesend:                                   58

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                39

Nein-Stimmen:                            19

 

 

Gegenstimmen:

SPD

Sabine Brunnhuber

Elke Drack

Werner Hammerschmid

Thomas Herker

Markus Käser

Marianne Kummerer-Beck

Hartmut Lederer

Oliver Rechenauer

Franz Rothmeier

Martin Schmid

Bündnis 90/Die Grünen

Roland Dörfler

Angelika Furtmayr

Kerstin Schnapp

Annette Walter

ÖDP

Wolfgang Moll

Reinhard Haiplik

Stefan Skoruppa

AUL

Michael Franken

Josef Steinberger