Sachverhalt/Begründung

 

Gem. Art. 32 Abs. 1 LkrO wählt der Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit (6 Jahre) den Stellvertreter des Landrats. Der gewählte Stellvertreter des Landrats ist Ehrenbeamter des Landkreises.

 

Die Wahl ist in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los (Art. 45 Abs. 3 LkrO).

 

Herr Martin Schmid beantragt, Tagesordnungspunkt 1 des nichtöffentlichen Teils öffentlich zu behandeln. Die Kreisräte sind darüber einig, dass kein Diskussionsbedarf besteht. Der Tagesordnungspunkt wird nach der Wahl öffentlich behandelt.

 

Wahl in geheimer Abstimmung

 

Von 58 Stimmberechtigten wurden 58 Stimmzettel abgegeben.

 

Es entfielen 47 Stimmen auf Anton Westner.

11 Stimmzettel waren ungültig.

 

Damit ist Herr Anton Westner zum Stellvertreter des Landrats gewählt.