Sitzung: 09.12.2013 Kreisausschuss
Vorlage: 2013/1770
Sachverhalt/Begründung
Mit Beschluss des Kreistags vom 22.07.2013 wurde zum 1.08.2013 eine Werkleiterin bestellt. Bereits mit Beschluss des Kreistags vom 11.04.2011 wurde ein Stellvertreter mit Anordnungsbefugnis bestimmt.
§ 7 Abs. 1 lautete wie folgt:
Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Für die Vertretung des Werkleiters werden ein 1. und ein 2. stellvertretender Werkleiter bestellt. Im Verhinderungsfall des Werkleiters erfolgt die Vertretung durch den 1. stellvertretenden Werkleiter, sind beide verhindert, erfolgt die Vertretung durch den 2. stellvertretenden Werkleiter.
Die Betriebssatzung ist dementsprechend abzuändern.
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
Aufgrund von Artikel 17 Satz 1, Art. 76 Abs. 5 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-l)erlässt der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm, zuletzt geändert mit Änderungssatzung v. 11.04.2011, folgende Satzung:
§1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm“ vom 24. Juli 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2000) in der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2007 (veröffetnlciht im Amtsblatt Nr. 18/2007) wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Für die Vertretung des Werkleiters wird ein stellvertretender Werkleiter bestellt. Im Verhinderungsfall des Werkleiters erfolgt die Vertretung durch den stellvertretenden Werkleiter.
§2
Die Satzung tritt ab dem 01.01.2014 in Kraft
Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 16.12.2013
Martin Wolf
Landrat
Beschluss:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
Aufgrund von Artikel 17 Satz 1, Art. 76 Abs. 5 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-l)erlässt der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm, zuletzt geändert mit Änderungssatzung v. 11.04.2011, folgende Satzung:
§1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm“ vom 24. Juli 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2000) in der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2007 (veröffetnlciht im Amtsblatt Nr. 18/2007) wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Für die Vertretung des Werkleiters wird ein stellvertretender Werkleiter bestellt. Im Verhinderungsfall des Werkleiters erfolgt die Vertretung durch den stellvertretenden Werkleiter.
§2
Die Satzung tritt ab dem 01.01.2014 in Kraft
Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 16.12.2013
Martin Wolf
Landrat