Sachverhalt/Begründung

 

Das Wirtschaftsjahr 2010 schließt im Gesamtbetrieb mit einem Gewinn in Höhe von 50.052,02 € (hoheitlich 289.326,24 €, gewerblich – 239.274,22 €) ab. Eine Differenzierung zwischen Jahresverlust gewerblicher Bereich und Jahresgewinn hoheitlicher Bereich ist nicht im Sinne des § 25 Abs. 3 EBV, da es für den Eigenbetrieb nur ein gesamtes Ergebnis gem. § 8 EBV geben kann. Das Ergebnis ist somit nahezu ausgeglichen.

Bei der Betrachtung der einzelnen Betriebszweige konnte festgestellt werden, dass die Ertragslage des hoheitlichen Bereichs als gut bezeichnet werden kann, während die Ertragslage des gewerblichen Bereichs sich zwar um 128.000 € verbesserte, aber weiterhin als nicht ausreichend gilt. Der Gewinn soll nach Ausgleich des Verlustes aus dem Jahr 2009 (10.154,79 €) in die allgemeine Rücklage eingestellt werden.

Die Prüfung des Jahresabschlusses durch die Wibera Wirtschaftsberatung AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führte zu folgendem Prüfungsvermerk:

 

„Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu Beanstandungen.“

 

Von Seiten des Rechnungsprüfungsausschusses (Sitzung vom 09.10.2012) steht der Feststellung und Entlastung durch den Kreistag nichts entgegen (Beglaubigter Beschlussauszug vom 10.10.2012).

 

Die Beschlüsse über die Feststellung und Entlastung des Jahresabschlusses 2010 sind zu veröffentlichen. In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und die beschlossenen Verwendung des Jahresgewinns anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der

Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen (§ 25 Abs. 4 EBV).

 

Anlässlich der Sitzung vom 07.11.2012 empfiehlt der Werkausschuss dem Kreistag:

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.    Für das Wirtschaftsjahr 2010
den vorgetragenen Jahresverlust aus 2009 i.H.v. 10.154,79 € auszugleichen und den verbleibenden Jahresgewinn I.H.v. 39.897,23 € in die allgemeine Rücklage einzustellen.

 

2.    den Jahresabschluss 2010 des AWP nach Art. 88 Abs. 3 LkrO und § 4 Abs. 1 Ziff. 7 der Betriebssatzung festzustellen und die Werkleitung zu entlasten.

 

 

 


Beschluss:

 

1.    Für das Wirtschaftsjahr 2010
den vorgetragenen Jahresverlust aus 2009 i.H.v. 10.154,79 € auszugleichen und den verbleibenden Jahresgewinn I.H.v. 39.897,23 € in die allgemeine Rücklage einzustellen.

 

2.    den Jahresabschluss 2010 des AWP nach Art. 88 Abs. 3 LkrO und § 4 Abs. 1 Ziff. 7 der Betriebssatzung festzustellen und die Werkleitung zu entlasten.

 

 

 


Anwesend:                                   13

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                12

Nein-Stimmen:                              0

 

 

Herr Landrat Martin Wolf nimmt an der Abstimmung nicht teil.