Sachverhalt/Begründung

 

Herr Landrat Martin Wolf übernimmt den Vorsitz wieder.

 

Entschädigung der Stellvertreter des Landrats

 

Der Kreistag beschließt nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 12 und 7 LKrO über die Entschädigung der Stellvertreter des Landrats.

 

1.    Entschädigung für den gewählten Stellvertreter

 

Die Entschädigung für den gewählten Stellvertreter des Landrats wurde mit Beschluss vom 07.05.2008 auf 20 % des jeweiligen Landratsgrundgehalts zuzüglich Reisekosten festgesetzt. Aufgrund der langen und umfassenden Vertretung von Herrn Schäch wurde die Entschädigung mit Beschluss vom 18.10.2010 mit Wirkung vom 01.11.2010 auf 100 % des Landratsgrundgehalts angehoben, zuzüglich dem Höchstbetrag der Dienstaufwandsentschädigung für den Landrat. Nachdem zum 02.08.2011 die Amtszeit des neu gewählten Landrats begann, reduziert sich die Vertretung ab diesem Zeitpunkt wieder auf das normale Maß. Es wird daher vorgeschlagen, ab diesem Zeitpunkt wieder die mit Beschluss vom 07.05.2008 festgelegte Entschädigung in Höhe von 20 % des jeweiligen Landratsgrundgehalts zu gewähren.

Für den gewählten Stellvertreter errechnet sich eine monatliche Entschädigung in Höhe von derzeit 1.555,77 € (20 % aus B 6, derzeit monatlich 7.778,83 €).

Hinzu kommt eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Bayer. Reisekostenrechts ab dem Wohnort.

 

2.   Entschädigung für den weiteren Stellvertreter

 

Die Entschädigung für den weiteren Stellvertreter des Landrats wurde mit Beschluss vom 07.05.2008 auf 10 % des jeweiligen Landratsgrundgehalts zuzüglich Reisekosten festgesetzt. Aufgrund der ebenfalls umfassenden Aufgaben durch die  Vertretung von Herrn Schäch wurde die Entschädigung mit Beschluss vom 18.10.2010 mit Wirkung vom 01.11.2010 auf 30 % des Landratsgrundgehalts zuzüglich Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz angehoben. Es wird auch hier vorgeschlagen, zum 02.08.2011 wieder die mit Beschluss vom 07.05.2008 festgelegte Entschädigung in Höhe von 10 % des jeweiligen Landratsgrundgehalts zu vergüten.

Die monatliche Entschädigung für den weiteren Stellvertreter beläuft sich auf derzeit 777,88 € (10 % aus B 6).

Zusätzlich wird Wegstreckenentschädigung nach der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher Kreisräte und sonstiger Kreisbürger vom 01.05.2008, die mit heutiger Sitzung entsprechend angepasst wird, gewährt.

 

 


Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt:

 

Die Entschädigung für den gewählten Stellvertreter des Landrats (Art. 32 LkrO) wird ab dem 02.08.2011 auf 20 % des Landratsgrundgehalts festgesetzt.

Hinzu kommt eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab dem Wohnort.

 

Für den weiteren Stellvertreter (Art. 36 LkrO) wird zum gleichen Zeitpunkt die Entschädigung auf 10 % des Landratsgrundgehalts festgesetzt.

Zusätzlich wird Wegstreckenentschädigung nach der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher Kreisräte und sonstiger Kreisbürger gewährt.

 


Anwesend:                                   55

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                55    

Nein-Stimmen:                              0