Sachverhalt/Begründung

 

Herr Stellvertreter des Landrats Anton Westner übernimmt den Vorsitz.

 

1.    Besoldung des Landrats

Der Kreistag beschließt nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 12 LKrO über die besoldungsrechtlichen Angelegenheiten des Landrats.

Die Einstufung richtet sich nach der Bayer. Kommunalbesoldungsverordnung (BayKomBesV). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BayKomBesV ist das Amt eines Landrats eines Landkreises von 75.001 bis 150.000 Einwohnern den Besoldungsgruppen B 5/B 6 der Bayer. Besoldungsordnung B zugeordnet.

B 5 entspricht derzeit einer monatlichen Besoldung von 7.364,88 €.

B 6 entspricht derzeit einer monatlichen Besoldung von 7.778,83 €.

 

Der bisherige Amtsinhaber wurde nach Besoldungsgruppe B 6 eingestuft. Es wird vorgeschlagen, diese Besoldung weiterhin beizubehalten.

 

2.    Dienstaufwandsentschädigung

Gemäß Art. 72 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) erhält der Landrat für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine Dienstaufwandsentschädigung. Sie muss sich innerhalb der in Anlage 2 zum KWBG bestimmten Beträge halten. Für Landräte ist dort ein Rahmen von 701,78 € bis 965,79 € vorgegeben. Der bisherige Amtsinhaber erhielt den Höchstbetrag. Es wird vorgeschlagen, diesen Betrag weiterhin beizubehalten.

 

 

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

Die Besoldung des Landrats erfolgt nach Besoldungsgruppe B 6. Als Dienstaufwandsentschädigung wird wie bisher der Höchstbetrag festgesetzt.

 

 


Anwesend:                                   12

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                12    

Nein-Stimmen:                              0