Nachtrag: 06.05.2011 Nummer 1
Sitzung: 11.05.2011 Kreisausschuss
Sachverhalt/Begründung
Die Regierung von Oberbayern
hat als Wahltermin für die Neuwahl des
a)
Der Kreisausschuss hat gemäß Art. 5 Abs. 1
GLKrWG den Wahlleiter für diese Wahl sowie dessen Stellvertreter zu berufen.
Berufen werden kann der
b) Für die bei der Wahl ehrenamtlich Tätigen kann der Landkreis eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen.
Beschluss
Herr Regierungsrat Wilhelm
Weich wird zum Leiter der
Das sog. Erfrischungsgeld wird auf 20,00 € festgesetzt.