Sachverhalt/Begründung

 

Zum 01.01.2011 wurden die bisherigen Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44 b SGB II in Gemeinsame Einrichtung umgewandelt. Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung vom 12.07.2010 bereits der Fortführung der ARGE Arbeit und Soziales Landkreis Pfaffenhofen in Form einer Gemeinsamen Einrichtung (GE) ab 01.01.2011 zugestimmt.

 

Die Trägerversammlung hat sich bereits in der Sitzung vom 21.12.2010 mit dem Abschluss der Gründungsvereinbarung befasst und in der weiteren Sitzung vom 27.01.2011 der Gründungsvereinbarung zwischen der Arbeitsagentur Ingolstadt und dem Landkreis Pfaffenhofen zugestimmt. Vor der Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Landkreis ist die Zustimmung durch den Kreisausschuss erforderlich.

 

Die Eckpunkte der Gründungsvereinbarung zwischen der Arbeitsagentur Ingolstadt und dem Landkreis Pfaffenhofen sind:

 

-       die Gemeinsame Einrichtung ist örtlich zuständig für das Gebiet des Landkreises Pfaffenhofen, führt die Bezeichnung „Jobcenter Pfaffenhofen a. d. Ilm“ mit Sitz in Pfaffenhofen (§ 2 der Gründungsvereinbarung)

-       Organe der Gemeinsamen Einrichtung sind die Trägerversammlung und der Geschäftsführer (§ 4).

-       Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der Gemeinsamen Einrichtung.

Die Träger entsenden je drei stimmberechtigte Vertreter. Den Vorsitzenden der Trägerversammlung stellt jeweils für fünf Jahre der Träger, der nicht den Geschäftsführer stellt. Den Vorsitzenden der Trägerversammlung stellt erstmalig der Landkreis (§ 5).

 

-       Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der Gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er vertritt die Gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich und hat die von der Trägerversammlung beschlossenen Maßnahmen auszuführen. Den Geschäftsführer stellt erstmalig die Agentur für fünf Jahre (§ 6).

 

-       Die Gemeinsame Einrichtung bildet einen örtlichen Beirat gemäß § 18 d SGB II aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen, die das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen beraten (§ 7).

 

-       Die Gemeinsame Einrichtung trifft Zielvereinbarungen, hat ein Steuerungs- und Kontrollsystem und die Träger vereinbaren gemeinsame Qualitätsstandards, die für die Aufgabenwahrnehmung der Gemeinsamen Einrichtung verbindlich sind (§ 8)

 

-       Die Gemeinsame Einrichtung hat kein eigenes Personal, Personal wird durch die Agentur und den Landkreis entsandt. Landkreispersonal ist grundsätzlich für den sogenannten Leistungsbereich, das Agenturpersonal für den Vermittlungsbereich zuständig (§ 10).

 

-       Die Gemeinsame Einrichtung erlässt einheitliche Leistungsbescheide für den Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten. Kostenträger für den Lebensunterhalt ist die Agentur für Arbeit, für die Kosten der Unterkunft der Landkreis (§ 12).

 

-       Übergangsweise behalten alle Geschäftsanweisungen, Verwaltungs- und Dienstvereinbarungen ihre Gültigkeit bis zur Neufassung (§ 13).

 

-       Der Gründungsvereinbarung tritt zum 01.01.2011 in Kraft und ist unbefristet mit einer Kündigungsmöglichkeit bis zum 31.03. zum Ende des jeweiligen Jahres (§ 14).

 

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Vereinbarung über die Gründung und Ausgestaltung einer Gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44 b SGB II zwischen der Agentur für Arbeit Ingolstadt und dem Landkreis Pfaffenhofen mit einem Vertragsbeginn ab 01.01.2011 zu.

 

 


Anwesend:                                   13

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                13    

Nein-Stimmen:                              0