Sachverhalt/Begründung

 

Seit dem Jahre 2005 sind arbeitslose Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfeempfänger im Sozialgesetzbuch II zusammengeführt und werden in ARGEn bzw. zugelassenen kommunalen Trägern betreut. Im Landkreis Pfaffenhofen ist dies durch die ARGE Arbeit und Soziales Landkreis Pfaffenhofen geschehen. Hierbei wurden Bedienstete der Arbeitsagentur und der Kommune zur Betreuung und Vermittlung der ARGE zugewiesen, in der Regel für die Vermittlung mit Personal der Arbeitsagentur und für die finanzielle Leistungserbringung durch kommunales Personal.

Diese Mischverwaltung wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2007 in dieser Form als verfassungswidrig angesehen und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Betreuung der Langzeitarbeitslosen bis spätestens Ende 2010 neu zu organisieren. Dies sehen die derzeitigen Gesetzentwürfe auf des Basis einer Grundgesetzänderung vor, die ARGEn sollen in sogenannte Gemeinsame Einrichtungen(GE)  kraft Gesetzes überführt werden, die bestehenden 69 Optionskommunen werden auf Dauer eingerichtet, 41 neue Optionskommunen sollen zusätzlich zugelassen werden. Durch die beiden Organisationsmöglichkeiten ist eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung aus einer Hand sichergestellt, die getrennte Aufgabenwahrnehmung ist nicht mehr möglich.

 

Was spricht für eine Gemeinsame Einrichtung (GE):

Grundgesetzlich abgesichert erfolgen durch den Gesetzgeber mehr Regelungen in der Organisationsstruktur. Die Merkmale der GE sind:

-  eigene Dienststelle

 

-Geschäftsleiter hat Behördenleiterstatus, bleibt aber Beschäftigter seines Trägers

 

-Personalzuweisung auf fünf Jahre durch entsendenden Träger Agentur oder Kommune

 

-Eigene Personalvertretung mit Schwerbehindertenvertretung usw.

-Verwaltungsablauf und Organisation wie Öffnungszeiten, Hausordnung durch eigene Dienstvereinbarung sowie eigene Arbeitsplatzgestaltung

 

-Stellenbewirtschaftung im Rahmen des Stellenplans der GE.

 

Die Trägerversammlung wird durch jeweils drei Vertreter der BA und des Landkreises gebildet. Es wird ein Vorsitzender gewählt, der bei Stimmengleichheit entscheidet. Bei Nichteinigung der Träger wird abwechselnd für jeweils zwei Jahre der Vorsitzende bestimmt, den ersten Zugriff hat dann die BA.

 

Die Trägerversammlung bestimmt die Rahmenbedingungen sowie den Standort, bestellt den Geschäftsführer bzw. beruft ihn ab, erstellt den Stellenplan nach dem Finanzplan, berät zum gemeinsamen Betreuungsschlüssel, entwickelt die Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung, bewirtschaftet die Bundesmittel und beruft die Mitglieder des örtlichen Beirates.

 

Der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt und führt hauptamtlich die Geschäfte der Gemeinsamen Einrichtung. Bei Nichteinigung wird der Kooperationsausschuss angerufen, ohne Ergebnis wird der Geschäftsführer für 2 ½ Jahre berufen, den ersten Zugriff hat die BA. Der Geschäftsführer ist Beschäftigter seines entsendenden Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht, er hat dienst-, personal-  und arbeitsrechtliche Befugnisse gegenüber dem zugewiesenen Personal und ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die  in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

 

Zusätzlich wird ein örtlicher Beirat als neue Institution gegründet. Dieser Beirat berät bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen und setzt sich aus Mitgliedern der Wohlfahrtsverbände, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen sowie der Kammern und berufsständischen Organisationen zusammen.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Grundstrukturen der ARGE in die GE übernommen werden mit mehr gesetzlichen Regelungen, es besteht weniger Gestaltungsfreiheit in Verträgen. Die Trägerschaft mit Zuständigkeit des Bundes für die Vermittlung mit Eingliederungsbudget und Verwaltungsausgaben mit 87,6% und die Zuständigkeit der Kommunen für die Kosten der Unterkunft und einen Verwaltungskostenanteil von 12,6% bleiben  wie bisher. Für die Vermittlung der Langzeitarbeitslosen ist nach wie vor der Bund zuständig und trägt auch die politisch-gesellschaftliche Verantwortung hierfür, während die Kommunen für die Kosten der Unterkunft und die flankierenden Maßnahmen wie Schuldnerberatung, Suchtberatung usw. zuständig sind. Durch die Trägerversammlung nimmt die Kommune weiterhin Einfluss auf die Arbeitsmarktprogramme, Finanz- und Stellenplan usw. im Rahmen der Aufgaben der Trägerversammlung.

 

In praktischer Hinsicht wird die ARGE kraft Gesetzes zum 01.01.2011 in eine Gemeinsame Einrichtung mit der Bezeichnung „Jobcenter“ übergehen. Personelle oder sachliche Änderungen sind zunächst nicht notwendig, es bleibt zunächst bei den bisherigen Räumen mit IT-Ausstattung usw. Auch entstehen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Kommune. Mit dem gut eingearbeiteten Personal der Agentur und des Landkreises kann die bisher wohl erfolgreiche Betreuung der Langzeitarbeitslosen unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage fortgeführt werden.

 

Die zweite Alternative ist, die Betreuung der Langzeitarbeitslosen in eigener Zuständigkeit als sogenannter zugelassener kommunaler Träger zu organisieren,  wie dies in Bayern die Landkreise Miesbach und Würzburg sowie die Städte Erlangen und Schweinfurt seit 2005 vollziehen. Der Gesetzgeber lässt jedoch nur 41 neue Optionskommunen zu, Bayern wird voraussichtlich vier bis sechs neue Optionsmöglichkeiten erhalten. Hierbei ist ein Zulassungsverfahren durchzuführen beim Bayer. Arbeitsministerium, Hauptkriterium wird sein welche Maßnahmen und eigene Konzepte die Kommune zur Betreuung Langzeitarbeitsloser bisher entwickelt und getätigt hat.

 

Durch die Zulassung der Kommune zur Betreuung Langzeitarbeitsloser wird diese Aufgabe in eine Hand gegeben. Damit wird jedoch auch im gewissen Maße Verantwortung für die Langzeitarbeitslosen übernommen. Der Bund gibt zwar das Geld für Eingliederung, Verwaltungskosten und Regelungen wie bei der Gemeinsamen Einrichtung, die Auswahl der Instrumente und die Organisation hierzu obliegt jedoch alleine der Kommune. Der Bund wird ein wachsames Auge auf die Verwendung seiner Gelder haben, für den laufenden Betrieb und die Organisation mit Personalstellung, Arbeitsmarktpolitik usw. obliegt dem Landkreis und seinen Gremien in eigener Verantwortung. Die vorhandenen IT-Systeme können nicht übernommen werden, es müssten neue Systeme hierfür für Vermittlung und Berechnung der Leistung angeschafft werden. 90% des Personals der BA muss übernommen werden, wobei hier zu bemerken ist, dass die Vermittlungsseite bisher voll mit Personal der Agentur abgedeckt wird. Der Bund gibt zwar die Mittel für das Eingliederungsbudget von zur Zeit ca. 1,3 Mio. Euro, die ordnungsgemäße Verwendung wird vom Bund jedoch geprüft werden, so dass ein gewisses finanzielles Restrisiko für den Einsatz von zusätzlichen kommunalen Mitteln für die Eingliederung bleibt. Die Wahl der Option ab 01.01.2012, für das Jahr 2011 würde eine Übergangsregelung gelten, ist mit Neuorganisation, sicherlich Mehrarbeit und mit einem Restkostenrisiko verbunden. Eine Anschubfinanzierung, beispielsweise für IT und sonstigen Sachaufwand ist derzeit nicht vorgesehen.

 


Beschluss:

 

Der Fortführung der ARGE Arbeit und Soziales Landkreis Pfaffenhofen in Form einer Gemeinsamen Einrichtung (GE) ab 01.01.2011 wird zugestimmt.


Anwesend:                                   12

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                12          

Nein-Stimmen:                              0