Sachverhalt/Begründung

 

1.1       Beschluss des Werkausschusses vom 18.11.21009

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag:

„Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBl. S. 396) i.V.m. Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBL S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBL S. 424) folgende Satzung zur Änderung der     

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (Abfallentsorgungsgebührensatzung - AbfEGS - ), veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm Nr. 13/2007.

§ 1

§ 4 Gebührensatz - Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 (1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntäglicher Abfuhr der Sammelbehälter für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) sowie der vierwöchentlichen Abfuhr der Sammelbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen monatlich für:

1.

einen grauen Abfallnormbehälter

     80 l

  13 EUR

2.

einen grauen Abfallnormbehälter

   120 l

  20 EUR

3.

einen grauen Abfallnormbehälter

   240 l

  40 EUR

4.

einen grauen Abfallnormbehälter

1.100 l

181 EUR


§ 4 Gebührensatz - Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 kann auf Antrag bei einem anschlusspflichtigen Grundstück, das nur von einer (1) Person zu Wohnzwecken genutzt wird, um ca. 25 % der Gebühr für den 80 l-Behälter, auf monatlich  10 EUR ermäßigt werden.
                                                                                         § 2

Die Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.“

1.2    Die in § 4 der AbfEGS  festgelegten Gebühren wurden zum 01.01.2008 unter Berücksichtigung der

Vorkalkulationszeiträume (2001 mit 2005 und 2006 mit 2007) letztmals neu kalkuliert.  

Der Kreistag legte dabei am 25.06.2007 als neuen Kalkulationszeitraum (Art. 8 KAG) drei Jahre, vom 01.01.2008 mit 31.12.2010, fest.

Gem. Art. 8 Abs. 6 KAG können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre betragen soll.

Kostenüberdeckungen sind im nächsten Bemessungszeitraum auszugleichen, Unterdeckungen sollen im nächsten Bemessungszeitraum ausgeglichen werden.

Auf Anfrage des AWP vom 02.02.07 teilte der BKPV mit, dass der Kalkulationszeitrum unterbrochen werden kann, sofern sich die Kosten oder Erlöse günstiger als prognostiziert entwickeln.

Aufgrund der Neuvergaben von Leistungen sowie der positiven Entwicklung in den Erlösbereichen Altmetall und Altpapier in 2007 und 2008, haben sich erneut erhebliche Einsparungen bzw. Überschüsse ergeben, die unmittelbar an die Kunden des AWP weitergegeben werden sollten.

 

1.3     Die Gebühren wurden zum 01.07.2006 seit Bestehen des AWP erstmals neu kalkuliert,  wobei die bis zu diesem Zeitraum erwirtschafteten  Überschüsse i. H. v. 2,6 Mio. € (2001 bis 2005) bereits in die Kalkulation einflossen und deshalb eine Senkung der Gebühren um durchschnittlich  15 % erfolgen konnte. Zum 01.01.2008 sprach sich der Kreistag am 25.06.2007 für  eine vorgezogene Neukalkulation der Gebühren mit einer voraussichtlichen Reduzierung um durchschnittlich 6 % aus.

 

1.4     Die Kalkulation der Gebühren könnte ab 01.01.2010 unter Zugrundlegung eines dreijährigen Kalkulationszeitraumes bis 31.12.2012 unter Berücksichtigung der hierfür gebildeten Rückstellungen (€) wie folgt aussehen:

Wirtschaftsjahr

Zuführung

Auflösung

Stand 31.12. WiJahr

2001

288.598

 

   288.598

2002

644.354

 

   932.952

2003

299.791

 

1.232.743

2004

623.063

 

1.855.806

2005

831.333

 

2.687.139

2006

 

455.357

2.231.782

2007

611.660

 

2.843.442

2008

377.267

 

3.220.709


1.5       Nach einer vorläufig überschlägigen Gesamtkalkulation

- Gebührenerlöse in 2008: 8.207.658 €;

Gebührenreduzierung (3.220.709 € : 3 Jahre = 1.073.569 € / a)  - 

ergäbe sich für die Jahre 2010 bis 2012 eine Gebührensenkung bei den Restabfallbehältern um durchschnittlich 14 % (Rundung der Gebühren auf  volle Monatsbeträge).

            Gefäß

Gebühren bisher, € / a

Gebühren neu, € / a

     80 l

180

156

   120 l

276

240

   240 l

552

480

1.100 l

2.532

2.172

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBl. S. 396) i.V.m. Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBL S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBL S. 424) folgende Satzung zur Änderung der  

Gebührensatzung

für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm
(Abfallentsorgungsgebührensatzung - AbfEGS -)

veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm Nr. 13/2007.

§ 1

§ 4 Gebührensatz - Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 (1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntäglicher Abfuhr der Sammelbehälter für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) sowie der vierwöchentlichen Abfuhr der Sammelbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen monatlich für:

1.

einen grauen Abfallnormbehälter

     80 l

  13 EUR

2.

einen grauen Abfallnormbehälter

   120 l

  20 EUR

3.

einen grauen Abfallnormbehälter

   240 l

  40 EUR

4.

einen grauen Abfallnormbehälter

1.100 l

181 EUR


§ 4 Gebührensatz - Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 kann auf Antrag bei einem anschlusspflichtigen Grundstück, das nur von einer (1) Person zu Wohnzwecken genutzt wird, um ca. 25 % der Gebühr für den 80 l-Behälter, auf monatlich  10 EUR ermäßigt werden.


§ 2

Die Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft;

Pfaffenhofen a. d. Ilm,                      .2009

Anton Westner

Stellvertreter des Landrats

 


Herr Weichenrieder kommt um 15:29 Uhr zur Sitzung.

 

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBl. S. 396) i.V.m. Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBL S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBL S. 424) folgende Satzung zur Änderung der  

Gebührensatzung

für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm
(Abfallentsorgungsgebührensatzung - AbfEGS -)

veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm Nr. 13/2007.

§ 1

§ 4 Gebührensatz - Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 (1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntäglicher Abfuhr der Sammelbehälter für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) sowie der vierwöchentlichen Abfuhr der Sammelbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen monatlich für:

1.

einen grauen Abfallnormbehälter

     80 l

  13 EUR

2.

einen grauen Abfallnormbehälter

   120 l

  20 EUR

3.

einen grauen Abfallnormbehälter

   240 l

  40 EUR

4.

einen grauen Abfallnormbehälter

1.100 l

181 EUR


§ 4 Gebührensatz - Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 kann auf Antrag bei einem anschlusspflichtigen Grundstück, das nur von einer (1) Person zu Wohnzwecken genutzt wird, um ca. 25 % der Gebühr für den 80 l-Behälter, auf monatlich  10 EUR ermäßigt werden.


§ 2

Die Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft;

Pfaffenhofen a. d. Ilm,                      .2009

Anton Westner

Stellvertreter des Landrats

 


Anwesend:                                   55

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                55          

Nein-Stimmen:                              0