Sitzung: 09.12.2009 Kreisausschuss
Sachverhalt/Begründung
1.1 Beschluss des Werkausschusses vom 18.11.21009
Der Werkausschuss empfiehlt
dem Kreistag:
„Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund
des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) i.d.F.d.
Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBl. S. 396) i.V.m. Art. 1 und 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April
1993 (GVBL S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBL S.
424) folgende Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung für die
öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (Abfallentsorgungsgebührensatzung
- AbfEGS - ), veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen
an der Ilm Nr. 13/2007.
§ 1
§
4 Gebührensatz - Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) 1Die
Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei
vierzehntäglicher Abfuhr der Sammelbehälter für Abfälle zur Beseitigung und
Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) sowie der vierwöchentlichen Abfuhr der
Sammelbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen monatlich für:
1. |
einen grauen Abfallnormbehälter |
80 l |
13 EUR |
2. |
einen grauen Abfallnormbehälter |
120 l |
20 EUR |
3. |
einen grauen Abfallnormbehälter |
240 l |
40 EUR |
4. |
einen grauen Abfallnormbehälter |
1.100 l |
181 EUR |
§ 4 Gebührensatz - Abs. 2 Satz 2
erhält folgende Fassung:
Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 kann auf Antrag bei
einem anschlusspflichtigen Grundstück, das nur von einer (1) Person zu
Wohnzwecken genutzt wird, um ca. 25 % der Gebühr für den 80 l-Behälter, auf monatlich 10 EUR ermäßigt
werden.
§ 2
Die Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.“
1.2 Die in § 4 der AbfEGS festgelegten Gebühren wurden zum 01.01.2008
unter Berücksichtigung der
Vorkalkulationszeiträume
(2001 mit 2005 und 2006 mit 2007) letztmals neu kalkuliert.
Der Kreistag legte dabei am
25.06.2007 als neuen Kalkulationszeitraum (Art. 8 KAG) drei Jahre, vom
01.01.2008 mit 31.12.2010, fest.
Gem. Art. 8 Abs.
6 KAG können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden,
der jedoch höchstens vier Jahre betragen soll.
Kostenüberdeckungen
sind im nächsten Bemessungszeitraum auszugleichen, Unterdeckungen sollen
im nächsten Bemessungszeitraum ausgeglichen werden.
Auf Anfrage des
AWP vom 02.02.07 teilte der BKPV mit, dass der Kalkulationszeitrum unterbrochen
werden kann, sofern sich die Kosten oder Erlöse günstiger als prognostiziert
entwickeln.
Aufgrund der
Neuvergaben von Leistungen sowie der positiven Entwicklung in den Erlösbereichen
Altmetall und Altpapier in 2007 und 2008, haben sich erneut erhebliche Einsparungen
bzw. Überschüsse ergeben, die unmittelbar an die Kunden des AWP weitergegeben
werden sollten.
1.3 Die Gebühren wurden zum
01.07.2006 seit Bestehen des AWP erstmals neu kalkuliert, wobei die bis zu diesem Zeitraum
erwirtschafteten Überschüsse i. H. v.
2,6 Mio. € (2001 bis 2005) bereits in die Kalkulation einflossen und deshalb
eine Senkung der Gebühren um durchschnittlich
15 % erfolgen konnte. Zum 01.01.2008 sprach sich der Kreistag am
25.06.2007 für eine vorgezogene
Neukalkulation der Gebühren mit einer voraussichtlichen Reduzierung um
durchschnittlich 6 % aus.
1.4 Die Kalkulation der Gebühren
könnte ab 01.01.2010 unter Zugrundlegung eines dreijährigen Kalkulationszeitraumes
bis 31.12.2012 unter Berücksichtigung der hierfür gebildeten Rückstellungen (€)
wie folgt aussehen:
Wirtschaftsjahr |
Zuführung |
Auflösung |
Stand 31.12. WiJahr |
2001 |
288.598 |
|
288.598 |
2002 |
644.354 |
|
932.952 |
2003 |
299.791 |
|
1.232.743 |
2004 |
623.063 |
|
1.855.806 |
2005 |
831.333 |
|
2.687.139 |
2006 |
|
455.357 |
2.231.782 |
2007 |
611.660 |
|
2.843.442 |
2008 |
377.267 |
|
3.220.709 |
1.5 Nach einer vorläufig überschlägigen
Gesamtkalkulation
- Gebührenerlöse in 2008: 8.207.658 €;
Gebührenreduzierung
(3.220.709 € : 3 Jahre = 1.073.569 € / a)
-
ergäbe sich für die Jahre 2010 bis 2012
eine Gebührensenkung bei den Restabfallbehältern um durchschnittlich 14 %
(Rundung der Gebühren auf volle
Monatsbeträge).
Gefäß |
Gebühren bisher, € / a |
Gebühren neu, € / a |
80 l |
180 |
156 |
120 l |
276 |
240 |
240 l |
552 |
480 |
1.100 l |
2.532 |
2.172 |
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem
Kreistag zu beschließen:
Der Landkreis Pfaffenhofen
a.d.Ilm erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
(BayAbfG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBl. S. 396) i.V.m.
Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
04. April 1993 (GVBL S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998
(GVBL S. 424) folgende Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung
für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm
(Abfallentsorgungsgebührensatzung - AbfEGS -)
veröffentlicht im Amtsblatt des
Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm Nr. 13/2007.
§ 1
§ 4 Gebührensatz - Abs. 1 Satz 1
erhält folgende Fassung:
(1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring-
und Holsystem beträgt bei vierzehntäglicher Abfuhr der Sammelbehälter für
Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) sowie der
vierwöchentlichen Abfuhr der Sammelbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen monatlich für:
1. |
einen grauen
Abfallnormbehälter |
80 l |
13 EUR |
2. |
einen grauen
Abfallnormbehälter |
120 l |
20 EUR |
3. |
einen grauen
Abfallnormbehälter |
240 l |
40 EUR |
4. |
einen grauen
Abfallnormbehälter |
1.100 l |
181 EUR |
§ 4 Gebührensatz - Abs. 2 Satz 2
erhält folgende Fassung:
Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 kann auf Antrag bei einem
anschlusspflichtigen Grundstück, das nur von einer (1) Person zu Wohnzwecken
genutzt wird, um ca. 25 % der Gebühr für den 80 l-Behälter, auf monatlich 10 EUR ermäßigt
werden.
§ 2
Die
Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft;
Pfaffenhofen a. d. Ilm, .2009
Anton Westner
Stellvertreter des