Sachverhalt/Begründung

 

Der § 90 SGB VIII steht im Achten Kapitel unter dem Abschnitt Kostenbeteiligung. Speziell befasst sich § 90 mit der pauschalierten Kostenbeteiligung. Nach Abs. 1 Ziffer 3 dieser Bestimmung können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist ausgeführt, dass der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der Öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden soll, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung wird auf Bestimmungen des XII. Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.

 

Die Berechnung sieht so aus, dass also für jeden Einzelfall ein Bedarf errechnet wird. Diesem Bedarf wird das tatsächliche Einkommen der Familie gegenübergestellt. Liegt das tatsächliche Einkommen unter dem Bedarf, so wird der Teilnahmebeitrag ganz übernommen. Liegt das Einkommen über dem Bedarf, so ist der über dem Bedarf liegende Teil des Einkommens zu 75 % einzusetzen.


Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu und legt fest, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 das über dem Bedarf liegende Einkommen zu 75 % anzurechnen ist.


Anwesend:                                     9

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                  9          

Nein-Stimmen:                              0