Sachverhalt/Begründung

 

Ende des Jahres läuft die Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der E.ON Bayern Vertrieb GmbH zur Strombelieferung der kommunalen Liegenschaften ab. Um die attraktiven Bezugsbedingungen zu nutzen, war der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm bisher den gültigen Rahmenvereinbarungen, die auf vier Jahre abgeschlossen wurden, beigetreten.

 

Vor einem erneuten Beitritt zum 01.01.2010 musste der Landkreis nach den Vorgaben des Vergaberechts und den Handlungsempfehlungen des Bayer. Landkreistages eine europaweite Ausschreibung durchführen. Der maßgebliche Schwellenwert von 206.000 € netto wurde vom Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm, bezogen auf den Vertragszeitraum von vier Jahren, überschritten. Anzusetzen sind die reinen Nettokosten für die Energielieferung ohne Betrachtung des Netznutzungsentgelts.

 

Zur Durchführung der europaweiten Ausschreibung wurde die Fa. eta Energieberatung, Pfaffenhofen, beauftragt, welche über umfangreiche Kenntnisse sowohl im vergaberechtlichen als auch technischen Bereich verfügt.

 

An der Ausschreibung haben sich drei Unternehmen mit folgenden Angebotssummen beteiligt:

 

1.

Lechwerke AG Augsburg

607.864,49 €

2.

E.ON Bayern

618.491,31 €

3.

Stadtwerke Dachau

633.834,82 €

 

Die vorgenannten Nettobeträge umfassen den Vertragszeitraum von vier Jahren für die reine Energielieferung ohne Netznutzungsentgelte sowie weitere gesetzliche Abgaben. Der Vergabevorschlag der Fa. eta Energieberatung bezieht sich auf die Lechwerke AG Augsburg als den günstigsten Anbieter. Nach Auskunft der Fa. eta Energieberatung werden sich die neuen Preise ab 01.01.2010 an die bisherige Preisstruktur angleichen und zu keiner Verteuerung für den Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm führen.

 

Das Geschäft ist unaufschiebbar, da eine Entscheidung nach den Vergabevorschriften bis zum 29.07.2009 getroffen werden muss, um die Stromversorgung ab 01.01.2010 für die Liegenschaften des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm sicherzustellen. Eine Eilentscheidung des Landrats gem. Art. 34 Abs. 3 LKrO und § 44 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landkreises ist daher erforderlich.

 


 

Der Kreisausschuss hat die Eilentscheidung zur Kenntnis genommen.