Sachverhalt/Begründung

 

Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags vom 12.03.1991 gingen bei den Pauschalen für den Unterhalt für die Pflegekinder vom Regelsatzsystem des BSHG mit einer entsprechenden Anpassung auf ein mittleres Einkommensniveau und mit einem Zurechnungsbetrag für bestimmte Leistungen aus. Diese Ableitung aus dem Sozialhilferecht wurde 2005 beendet, weil sie nicht als sachgerechter Bezug gesehen wurde. Die Berechnung der Pflegepauschalen wurde auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung umgestellt, wie dies seinerzeit bereits in anderen Bundesländern geschehen war.

 

Mit der Unterhaltsreform wurde der bisher bekannte Regelbetrag mit Wirkung zum 01.01.2008 abgeschafft und durch den Mindestunterhalt ersetzt (§ 1612 a BGB). Die neue Vorschrift enthält den Mindestunterhalt aus demjenigen Barbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu leisten verpflichtet ist. Anknüpfungspunkt ist nicht mehr die RegelbetragsVO, sondern das Steuerrecht, nämlich die Höhe des einkommensteuerrechtlichen sächlichen Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Der Mindestunterhalt richtet sich nun nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Es bietet sich an, diese neue Größe auch für die Berechnung der Pflegepauschale zu verwenden. Pflegeeltern werden damit fiktiv den unterhaltsbeziehenden Eltern gleichgestellt. Unter Berücksichtigung eines Erziehungsbeitrags in Höhe von 240 € errechnet sich damit eine Pflegepauschale je nach Altersstufe:

0 bis vollendetes 6. Lebensjahr 638 €

7. bis vollendetes 12. Lebensjahr 720 €

ab 13. Lebensjahr 830 €.

Auf diese Pflegepauschalen sind nach § 39 Abs. 6 Satz 1 oder 2 SGB VIII Kindergeldzahlungen anzurechnen, so dass sich bei der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes je nach Altersstufe ein Pflegegeld von 556 €, 638 € oder 748 € ergibt. Bei der Anrechnung nach § 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII (ein viertel Auszahlungsbetrag) ergibt sich ein Pflegegeld je nach Altersstufe in Höhe von 597 €, 679 E oder 789 €.

 

Zu Ziffer 2.8.3 Alternative: Pauschalierung weiterer Leistungen schlägt die Verwaltung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 30 € vor.


 

Herr Payer erläutert, dass die neuen Pflegepauschalen sich nun nach dem Mindestunterhalt richten und in drei Altersstufen aufgeteilt sind. Die bisherige Regelung verursachte durch die zusätzliche Abrechnung von Kleinigkeit einen sehr hohen Verwaltungsaufwand und stellte sich als ungerecht dar. Manche Pflegeeltern rechneten jede Kleinigkeit ab, andere gar nichts. Durch die Gewährung einer Pauschale entfällt nun diese Problematik. Zusätzliche Leistungen werden nur noch nach Ziffer 2.8.2 der Richtlinien gewährt.

 

 

 


Beschluss:

 

Für den Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm sind am 01.01.2009 die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII in der der Beschlussvorlage beiliegenden Ausführung anzuwenden.

Zu Ziffer 2.8.3 wird die monatliche Pauschale auf 30 € festgelegt.


Anwesend:                                     9

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                  9          

Nein-Stimmen:                              0