Sachverhalt/Begründung

 

Herr Payer erläutert diesen Tagesordnungspunkt anhand der folgenden Beschlussvorlage:

 

Nach § 90 SGB VIII können unter anderem für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Für die Kindertageseinrichtungen erfolgt dies gestaffelt nach Buchungszeiten aufgrund öffentlichrechtlicher Satzungen oder durch privatrechtliche Vereinbarungen durch die Träger der Tageseinrichtungen. Für den Bereich der Kindertagespflege hat der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen die Kostenbeiträge nach einer zeitlichen Staffelung festgelegt.

 

Nach Abs. 3 des § 90 SGB VIII soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Lebt das Kinder oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Im Jahr 2008 waren 714 solcher Anträge zu entscheiden. Davon waren 198 Anträge oder knapp 30 % von Eltern, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten haben. Nach den geltenden Bestimmungen ist eine Berechnung durchzuführen. Dabei wird allerdings unnützer Verwaltungsaufwand betrieben, weil schon von Haus aus das Ergebnis bekannt ist. In diesen Fällen sind die Gebühren für die Kindertagesstätte oder für die Kindertagespflege jeweils in voller Höhe vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu übernehmen. Wenn dann ein Elternteil eine Arbeit annimmt aber zusätzlich doch noch Leistungen nach dem SGB erbracht werden, ist eine neue Berechnung durchzuführen, obwohl auch hier das Ergebnis schon bekannt ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen in der Zukunft diese Berechnungen unterbleiben. Dieses Vorgehen ist vom Jugendhilfeausschuss zu beschließen.

 

Herr Payer merkt an, dass sich bei dem genannten Personenkreis bei der Einkommensberechnung immer ein höherer Bedarf ergibt, als Einkommen bezogen wird. Um die Verwaltung von diesen entbehrlichen Berechnungen zu entlasten, ist jedoch ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses erforderlich.


Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass im Verwaltungsvollzug des § 90 Abs. 3 SGB VIII keine Berechnungen durchzuführen sind, wenn die Eltern und die Kinder Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten. Entfallen die Leistungen nach den oben genannten Sozialgesetzbüchern so ist, wie in den anderen Fällen auch, eine Berechnung über die Kostenbeteiligung durchzuführen.


Anwesend:                                   10

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                10          

Nein-Stimmen:                              0