Sitzung: 15.12.2008 Kreistag
Vorlage: 2008/0739
Sachverhalt/Begründung
Die Landkreisordnung wurde bekanntlich dahingehend
modifiziert, dass nach der örtlichen
Prüfung der Jahresrechnung der Kreistag diese bis zum 30.06. des übernächsten
Jahres festzustellen hat und auch über die Entlastung beschließt. Die
Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2006 erfolgte mit
Kreistagsbeschluss vom 10.12.2007.
Im Rahmen der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom
12.11.2008 wurde die
örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2007 vorgenommen. Dabei wurde der Bericht
des Kreisrechnungsprüfungsamtes zu Grunde gelegt. Weitere Prüfungshandlungen,
insbesondere Einzelprüfungen, wurden nicht vorgenommen. Der Feststellung und
der Entlastung durch den Kreistag steht somit nichts entgegen.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Feststellung und Entlastung der örtlich geprüften Jahresrechnung 2007 durch den Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO vorzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des
Kreisausschusses:
a) Feststellung
der Jahresrechnung 2007:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2007 stellt
der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den
Sollausgaben mit jeweils 72.968.277,58 € fest.
b) Entlastung
der Jahresrechnung 2007:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2007 erteilt
der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.
Beschluss:
Der Kreistag beschließt auf
Empfehlung des Kreisausschusses:
a) Feststellung
der Jahresrechnung 2007:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2007 stellt
der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den
Sollausgaben mit jeweils 72.968.277,58 € fest.
b) Entlastung
der Jahresrechnung 2007:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2007 erteilt
der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.